Latinum Bremen

Senator für Bildung und Wissenschaft in Bremen

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Auszüge aus der Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein:

Zweck der Prüfung

(1) Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, die die für ihr Studium erforderlichen Kenntnisse in Latein, Griechisch oder Hebräisch nicht mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben haben, können eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums oder des Großen Latinums, zum Erwerb des Graecums und zum Erwerb des Hebraicums ablegen.

(2) Bewerber, die nur das Kleine Latinum oder das Latinum oder einen gleichwertigen Kenntnisstand erworben haben, können die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums oder des Großen Latinums ablegen.

(3) Bewerber ohne Allgemeine Hochschulreife können eine Ergänzungsprüfung ablegen. Sie fügen dem Zulassungsantrag das letzte Schulzeugnis und eine formlose Begründung bei.1

Meldung, Zulassung und Termine der Prüfungen

(1) Der Bewerber muß seine Hauptwohnung im Lande Bremen haben oder sein Zeugnis der allgemeinbildenden Hochschulreife im Lande Bremen erworben haben oder eine Studienbescheinigung der Universität Bremen nachweisen.

(2) Den Antrag auf Zulassung muß der Bewerber in der Regel jeweils bis zum 31. August an den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport4) richten. Dazu hat er anzugeben, welche Prüfung er ablegen will. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder der Studienbescheinigung der Universität Bremen,
2. ein Bericht über Art und Umfang der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben,
3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo der Bewerber früher den Versuch gemacht hat, die Prüfung abzulegen,
4. gegebenenfalls ein Nachweis über die Hauptwohnung im Lande Bremen (Einwohnermeldeamt).

(3) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport5).

(4) Die Ergänzungsprüfung findet in der Regel im Herbst statt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest.

Teile der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling die Übersetzung eines Textes anzufertigen.

Textlänge und Zeitdauer betragen

  • beim Kleinen Latinum 120 – 130 Wörter und zwei Zeitstunden,
  • bei den anderen Latina mindestens 180 Wörter und drei Zeitstunden,
  • beim Graecum etwa 200 Wörter und drei Zeitstunden,
  • beim Hebraicum 10 – 15 Zeilen der Biblia Hebraica sowie schriftliche Erklärung von drei bis fünf angegebenen Verbalformen und Nominalformen aus dem vorgelegten Text und drei Zeitstunden.

Beim Großen Latinum kann mindestens ein Viertel und höchstens ein Drittel des Übersetzungstextes durch eine Interpretationsaufgabe ersetzt werden. Ist der gewählte Text inhaltlich nicht in sich geschlossen, so wird der Sinnzusammenhang durch eine einleitende Bemerkung in deutscher Sprache hergestellt.

Ein zweisprachiges Wörterbuch darf benutzt werden. Wo der Text in einzelnen Formen den zu formenden Schwierigkeitsgrad eindeutig übersteigt, dürfen bis zu drei einzelne Ausdrücke zusätzlich erklärt werden.

Die Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuß bewertet. Wer die schriftliche Prüfung mit null Punkten abschließt, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.7)

(3) Grundlage der mündlichen Prüfung ist beim Latinum und Graecum ein Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, beim Hebraicum drei bis vier Zeilen aus den historischen Schriften des Alten Testaments; eine Einführung in den Sinnzusammenhang des Textes ist zulässig. Die mündliche Prüfung beginnt mit einer Kontrolle des Textverständnisses; daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Prüfling Gelegenheit gibt, ein vertieftes Verständnis der vorgelegten Textstelle und ihrer grammatikalischen Struktur nachzuweisen. Die mündliche Prüfung dauert etwa 15 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 20 Minuten. Die Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuß bewertet.8)

(4) Für die Anforderungen und Bewertungen der Prüfungsleistungen gelten die fachspezifischen Bestimmungen für das Abitur sinngemäß.9